§ 4 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 4 HafenVSG – Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.