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§ 4 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: 01.04.2009
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 157 vom 19.06.1986

§ 4 HRHG – Wahl und Ernennung

(1) 1Präsident und Vizepräsident werden vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder ohne Aussprache gewählt. 2Der Ministerpräsident ernennt die Gewählten. 3Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(2) 1Die Direktoren beim Rechnungshof werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Landesregierung ernannt. 2Der Präsident hat vor Weitergabe seines Vorschlags an die Landesregierung das Kollegium zu hören.

(3) 1Die übrigen Beamten des Rechnungshofs ernennt der Präsident des Rechnungshofs. 2Für Bedienstete, die nicht Beamte sind, gilt Satz 1 entsprechend.

(4) 1Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. 2Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen. 3Der Präsident und der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. 4Im Übrigen finden auf sie die Vorschriften über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.

(5) Die Direktoren beim Rechnungshof werden zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.