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§ 4 HKStG
Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HKStG
Gliederungs-Nr.: 84-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 HKStG – Finanzierung

Neugefasst durch G vom 10. 12. 2007 (BGBl I S. 2830).

(1) 1Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1.534.000 Euro bereitgestellt. 2Hierfür können darüber hinaus die der Stiftung für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt hat, und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwendet werden.

(2) 1Für Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt worden sind, zur Verfügung gestellt. 2Die hierfür darüber hinaus erforderlichen Mittel werden vom Bund zur Verfügung gestellt.

(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.