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§ 4 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 633.26
Normtyp: Gesetz

§ 4 HG 2014 – Kassenverstärkungskredite

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in § 1 Abs. 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Geleistete oder empfangene Zahlungen im Rahmen der Stellung von Bargeldsicherheiten für Derivate bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach Satz 1 unberücksichtigt.