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§ 4 HG 2011
Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: HG 2011
Gliederungs-Nr.: 630-2-9a
Normtyp: Gesetz

§ 4 HG 2011

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppierung 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Tarifvertragsänderungen, Gerichtsurteilen, Vergleichen und in ähnlichen Fällen Änderungen vornehmen.

(2) Planstellen oder Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen auch mit zwei Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Bei Doppelbesetzung einer Planstelle oder einer anderen Stelle darf die Gesamtarbeitszeit beider Teilzeitbeschäftigten nicht höher sein, als die Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Zwei Planstellen oder Stellen dürfen auch mit drei, drei Planstellen oder Stellen mit vier Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Teilzeitbeschäftigten die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei Vollbeschäftigten nicht übersteigen.

(3) In den Schulkapiteln des Einzelplans 06 können die Lehrer-/Lehrerinnenstellen (Titel 422 01 und 428 01) abweichend von Absatz 2 unter Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen des jeweils maßgebenden Regelstundenmaßes besetzt werden. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Lehrer-/Lehrerinnenstellen nicht überschreiten.

(4) Die Stellen für Reinmachekräfte (Titel 428 01) dürfen mit mehreren Reinmachekräften besetzt werden. Die angegebene Gesamtwochenstundenzahl darf dabei nicht überschritten werden.

(5) Stellen für Lehrkräfte dürfen mit Anwärtern/Anwärterinnen bzw. Referendaren/Referendarinnen für das entsprechende Lehramt besetzt werden, wobei fünf Anwärter-/Anwärterinnenstellen bzw. Referendar-/Referendarinnenstellen zwei Stellen für Lehrkräfte entsprechen. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen Planstellen mit mehreren Anwärtern/Anwärterinnen und Referendaren/Referendarinnen besetzt werden, wenn die Bezüge der Anwärter/Anwärterinnen bzw. Referendare/Referendarinnen insgesamt den Personalaufwand der in Anspruch genommenen Planstellen nicht überschreiten.

(6) Auf freien Planstellen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen geführt werden; das Gleiche gilt für Richter/Richterinnen. Bei längerfristiger Inanspruchnahme von Beamten-/Beamtinnenplanstellen durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Planstellen in Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umzuwandeln. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen. In diesen Fällen sind die Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Titel 428 01 zu buchen. Beamte/Beamtinnen, die Aufgaben übernehmen, die vorher von Beamten/Beamtinnen einer höheren Laufbahngruppe wahrgenommen wurden, dürfen ausnahmsweise vorübergehend mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen auf freien Planstellen der höheren Laufbahngruppe geführt werden. Die Inanspruchnahme der Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 5 lediglich zum Zwecke der Beförderung ist nicht zugelassen.

(7) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Entgeltgruppen E 15 Ü, E 13 Ü bzw. E 2 Ü zuzuordnen sind, können auf Stellen der Wertigkeit E 15, E 13 bzw. E 2 geführt werden.

(8) Aus den Mitteln von Stellen für ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrpersonen an der Hochschule für Musik sowie der Hochschule der Bildenden Künste und aus den Mitteln freier Stellen für solche Lehrpersonen können auch Honorare für Lehr- und Übungsaufträge, Entgelte für Gastprofessoren/Gastprofessorinnen sowie Stipendien für auswärtige Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen mit vergleichbaren Qualifikationen gezahlt werden. Die Honorare sind in den Kapiteln 02 10 und 02 11 bei den Titeln 427 81 zu verrechnen, deren Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können. Die Entgelte für Gastprofessoren/Gastprofessorinnen dieser Hochschulen sind bei Titel 428 01 zu verrechnen. Aus Mitteln freier Stellen für Lehrpersonen dieser Hochschulen können mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen befristet Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit Hochschulabschluss im Beschäftigungsverhältnis zur Unterstützung der Lehre, insbesondere im Bereich der internationalen Zusammenarbeit dieser Hochschulen, vergütet werden. Die Entgelte der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen nach Satz 4 sind bei Titel 428 01 zu verrechnen.

(9) Im Bereich des Einzelplans 06 sind innerhalb eines Kapitels die in Titel 422 62 ausgewiesenen Mittel für Mehrarbeitsvergütung und die Mittel der Titel 427 21 und 427 23 gegenseitig deckungsfähig.

(10) Für die Dauer eines Sonderurlaubs nach § 28 TV-L oder einer Beurlaubung aus den in § 83 Abs. 1 SBG vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514) genannten Gründen, für die Dauer der Gewährung einer Rente auf Zeit sowie für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), dürfen für die in Sonderurlaub, Rente bzw. Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ersatzkräfte beschäftigt werden. Das Gleiche gilt für die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung gemäß dem Mutterschutzgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), oder der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. März 1994 (Amtsbl. S. 667), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 08, 06 10, 06 11 und 06 16, für klinisches Personal im Kapitel 02 59, für das Personal des Fachbereichs 4 (Klinische Medizin) der Universität sowie für Erziehungspersonal in dem Kapitel 06 05. Für das vorgenannte klinische und Erziehungspersonal sowie für Dienstkräfte der Produktionssteuerung und Maschinenbedienung der Zentralen Datenverarbeitungsstelle für das Saarland gilt das Gleiche für die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes. Außerdem dürfen Ersatzkräfte im Sinne des Satzes 1 für das klinische Personal im Kapitel 02 59 beschäftigt werden, das nach amtsärztlicher Feststellung länger als zwei Monate wegen Krankheit dienstunfähig ist, jedoch erst nach Einstellung der Krankenbezüge. Des Weiteren dürfen Ersatzkräfte im Sinne des Satzes 1 für gemäß § 48 SBG nach amtsärztlicher Feststellung begrenzt dienstfähige Lehrkräfte in den Schulkapiteln des Einzelplans 06 sowie für Dienstkräfte beschäftigt werden, die sich im Rahmen des Sabbatjahr-Modells in ihrem Freistellungsjahr befinden.

(11) Wird ein dienstunfähiger Beamter/eine dienstunfähige Beamtin zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand im Landesdienst weiterverwendet, so kann er/sie auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe seiner/ihrer Laufbahn geführt werden. Wird ein Ruhestandsbeamter/eine Ruhestandsbeamtin nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer seinem/ihrem Amt entsprechenden Planstelle.

(12) Auf 10% der Gesamtheit der Stellen für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 08, 06 10, 06 11 und 06 16 dürfen Lehrkräfte aller Schulformen geführt werden, soweit sie der gleichen Besoldungsgruppe angehören und sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden. Auf Stellen für Lehrkräfte in Kapitel 06 09 dürfen Lehrkräfte aller Schulformen geführt werden, soweit sie sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden.

(13) Das Ministerium der Finanzen kann Planstellen für Polizeivollzugsbeamte/-beamtinnen in gleichwertige Planstellen für Verwaltungsbeamte/-beamtinnen umwandeln.

(14) In den Kapiteln 02 10, 02 11, 08 10 und 08 11 können freie und frei werdende Planstellen der Bes.-Gr. C 1 und C 2 (ohne Professoren-/Professorinnenstellen) in Planstellen der BesGr. W 1 für Juniorprofessorinnen und -professoren umgewandelt werden. In Kapitel 08 11 können frei werdende Planstellen der Professorinnen/Professoren der BesGr. C 2, C 3, C 4 und W 2 nach W 3 umgewandelt werden. In den Kapiteln 02 10, 02 11 und 08 10 können freie oder frei werdende Planstellen der Professorinnen/Professoren wie folgt umgewandelt werden:

Planstellen C 2 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 2 nach W 3,

Planstellen C 3 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 3 nach W 3,

Planstellen C 4 nach W 3.

Für die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes können maximal 25 vom Hundert der Gesamtstellen für Professorinnen und Professoren als Planstellen von besonderer Bedeutung (W 3) ausgebracht werden. Für die Universität des Saarlandes und gleichgestellte Hochschulen wird keine Obergrenze (W 3) festgesetzt.