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§ 4 HG 2008
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Besondere Regelungen zu den Einnahmen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2008,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 4 HG 2008 – Kassenverstärkungskredite

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.