Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Zweiter Teil – FISCHEREIRECHTE
§ 4 HFischG – Selbstständige Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbstständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bleiben bestehen.
(2) 1Das selbstständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. 2Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. 3Es bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung.
(3) Neue selbstständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 5 nicht begründet werden.
Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).