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§ 4 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HEEG
Gliederungs-Nr.: 303-8
gilt ab: 01.05.1973
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1973 S. 107 vom 10.04.1973

§ 4 HEEG – Enteignungsgegenstand

(1) Durch Enteignung können

  1. 1.

    das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,

  2. 2.

    andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,

  3. 3.

    Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken,

  4. 4.

    soweit es in den Vorschriften dieses Gesetzes vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nr. 3 bezeichneten Art gewähren,

  5. 5.

    die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen angeordnet werden.

(2) Soweit ein Grundstück nur für einen vorübergehenden Zeitraum benötigt wird und die Wiederherstellung seines früheren Zustandes zumutbar ist, kann die Enteignungsbehörde an Stelle der Entziehung oder Belastung des Grundstücks durch Enteignungsbeschluss eine Verfügung erlassen, welche die Wirkung eines Mietvertrages hat (Mietverfügung).

(3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 ausgedehnt werden.

(4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)