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§ 4 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 22.12.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 4 HASG – Eintragungsvoraussetzungen, Gleichwertigkeit, Ausgleichsmaßnahmen

(1) 1In das Berufsverzeichnis des entsprechenden Fachgebietes ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    eine den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechende berufsqualifizierende Ausbildung in einem Studium in einem Fachgebiet von mindestens vier Jahren an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung mit einem nach dem Recht eines Bundeslandes oder der Europäischen Union anerkannten Bachelor, Master, Diplom oder mit einem entsprechenden Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis abgeschlossen,

  2. 2.

    eine nachfolgende hauptberufliche praktische Tätigkeit (Berufspraxis) in dem betreffenden Fachgebiet in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, wobei eine berufspraktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder während eines Masterstudiengangs bis zu einem Jahr angerechnet werden kann, erbracht und

  3. 3.

    seine berufliche Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne eine solche seine Hauptwohnung im Geschäftsbereich der Architekten- und Stadtplanerkammer

hat. 2Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt eine Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern oder vier Jahren auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahren, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung umfassen und die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen wurde, voraus. 3Dies gilt nicht, wenn nach diesem Gesetz oder aufgrund weiterer Rechtsvorschriften oder nach dem Recht der Europäischen Union ein Studiengang mit anderer Regelstudienzeit anerkannt ist oder es liegt ein Befähigungs- und Ausbildungsnachweis vor, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten. 4Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten in der Fachrichtung Architektur als gleichwertig die nach Art. 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Art. 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG. 5Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. 6Ist ein außerhalb der Europäischen Union ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden, ist die Gleichwertigkeit dieses Nachweises durch die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen besonders festzustellen. 7Als Architektin oder Architekt ist unabhängig von den Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 einzutragen, wem die entsprechende Berufsbezeichnung wegen besonderer fachlicher Leistungen auf dem Gebiet der Architektur nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates verliehen wurde.

(2) Die Eintragung als

  1. 1.

    Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt ist auch mit einer Ausbildung in der Fachrichtung Landschaftsplanung oder Landespflege möglich;

  2. 2.

    Stadtplanerin oder Stadtplaner setzt eine Ausbildung in

    1. a)

      der Fachrichtung Stadtplanung oder Raumplanung mit Schwerpunkt Stadtplanung oder

    2. b)

      der Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Geografie, Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung, Stadtbauwesen, Vermessungswesen oder Landespflege mit Schwerpunkt oder Aufbau- oder Ergänzungsstudium der Stadtplanung oder mit einer hauptberuflichen fachlichen Berufspraxis von fünf Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von fünf Jahren entspricht, oder

    3. c)

      einem nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennenden vergleichbaren anderen Studiengang

voraus.

(3) 1Die Berufspraxis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 umfasst eine unter fachkundiger Aufsicht einer berufsangehörigen Person der gleichen Fachrichtung ausgeübte Tätigkeit in wesentlichen dem betreffenden Fachgebiet entsprechenden Berufsaufgaben (einschließlich Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten) und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. 2Es ist nach Abschluss zu bewerten. 3Die Berufspraxis darf erst nach Abschluss der ersten drei Studienjahre stattfinden. 4Mindestens ein Jahr der Berufspraxis muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. 5Berufspraxis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert wurde, ist anzuerkennen. 6Gleiches gilt für Berufspraxis, das in Drittstaaten absolviert wurde, soweit es nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertig ist. 7Das Nähere über Inhalt, Umfang und Nachweis der praktischen Tätigkeit und der Fortbildungsmaßnahmen ist durch Rechtsverordnung der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers zu regeln. 8Des Nachweises der Berufspraxis bedarf es nicht, wenn eine solche nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. 9Der Nachweis der Gleichwertigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat erworbenen Berufspraxis mit den Anforderungen nach Satz 1 kann verlangt werden.

(4) 1Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in der dem Fachgebiet entsprechenden Fachrichtung. 2Den Anforderungen an die Berufspraxis nach Abs. 3 steht eine fachliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich. 3Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sind auch erfüllt, wenn der Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt wurde, sofern ein oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorliegen, die den Anforderungen nach Art. 13 Abs. Buchst. 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. 4Die einjährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person eine reglementierte Ausbildung abschließt. 5Für die Eintragung nach Abs. 1 Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein. 6Dabei gelten Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig.

(5) 1Wenn sich die Berufsqualifikation von auswärtigen Berufsangehörigen wesentlich von den Voraussetzungen des Abs. 1 unterscheiden, können nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union aufgrund einer Rechtsverordnung der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers Ausgleichsmaßnahmen in Form

  1. 1.

    eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges durch die Ausübung eines reglementierten Berufs unter Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen und einer Zusatzausbildung mit abschließender Bewertung durch die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder

  2. 2.

    einer Eignungsprüfung

verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberschaft das erfordert und es sich um wesentliche Unterschiede gegenüber den Anforderungen von Abs. 1 handelt. 2Dabei ist in die Prüfung einzubeziehen, ob die durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede gegenüber den Anforderungen ausgleichen. 3Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist durch Bescheid zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Unterschiede ausgeglichen werden können. 4Sie haben das Recht der Wahl zwischen einer der Ausgleichsmaßnahmen. 5Davon kann im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG abgewichen werden, wenn die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Anforderungen deutlich von den vorhandenen Qualifikationen abweichen. 6Keine Wahl hat die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. 7In diesem Fall steht nur die Eignungsprüfung zur Verfügung. 8Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, ist sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. 9Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach der Entscheidung nach Abs. 1 Satz 2 zu ermöglichen.

(6) 1Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach Abs. 1 bis 4 beizubringen

  1. 1.

    ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführte Namen,

  2. 2.

    ein Nachweis über den im Lande Hessen gelegenen Ort der beruflichen Niederlassung, der hauptberuflichen Anstellung oder der Hauptwohnung,

  3. 3.

    eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 5 einer Eintragung entgegenstehen können,

  4. 4.

    eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staaten,

  5. 5.

    ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbstständiger oder selbstständig gewerblicher Berufsausübung, der den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 7 entspricht,

  6. 6.

    ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde und gegebenenfalls vergleichbare nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates ausgestellte andere Nachweise; bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden,

  7. 7.

    als freie oder freischaffende berufsangehörige Person eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 1 Abs. 2 ausgeübt wird,

  8. 8.

    ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 (Eintragungsgebühr),

  9. 9.

    weitere nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennende Nachweise.

2Bei begründeten Zweifeln und soweit erforderlich können beglaubigte Kopien verlangt werden. 3Antragseingang und Vollständigkeit der Unterlagen sind dem Antragsteller binnen eines Monats zu bestätigen. 4Das Verfahren kann elektronisch über die einheitliche Stelle des § 71a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden. 5Wird über die beantragte Eintragung nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. 6Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(7) 1Ist die Eintragung in einem anderen vergleichbaren Berufsverzeichnis in einem Bundesland nur deshalb gelöscht worden, weil die Eintragung oder die dafür maßgebliche berufliche Niederlassung oder Anstellung oder der entsprechende Wohnsitz aufgegeben wurde, so ist die Person innerhalb von drei Monaten nach Löschung ohne Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Liste ihres Fachgebiets einzutragen, soweit kein Versagungsgrund vorliegt. 2Wird die Eintragung bei einer anderen Kammer beibehalten, gilt Satz 1 entsprechend.

(8) 1Vom Nachweis einzelner Eintragungsvoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 2Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Zweck einer Eintragungsvoraussetzung auf andere Weise entsprochen werden kann. 3Das gilt nicht für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)