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§ 4 GnadG
Saarländisches Gnadengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gnadengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GnadG,SL
Gliederungs-Nr.: 313-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 GnadG – Ausübung des Begnadigungsrechts durch weitere Stellen

(1) In allen anderen Fällen übt das Begnadigungsrecht aus

  1. 1.

    soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt wird, das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales;

  2. 2.

    bei Rechtsfolgen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2, die durch behördliche Entscheidung ausgesprochen worden oder auf Grund einer solchen kraft Gesetzes eingetreten sind, die oberste Landesbehörde, die den Bescheid erlassen hat, die Dienstaufsicht oder die Aufsicht über die erlassende Behörde führt oder in sonstiger Weise dieser gegenüber weisungsbefugt ist;

  3. 3.

    bei Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4

    1. a)
    2. b)

      der Präsident des Landtages bei Maßnahmen gegen Mitglieder oder Bedienstete des Rechnungshofes;

    3. c)

      die zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde bei Maßnahmen gegen Berufsrichterinnen/Berufsrichter der Arbeitsgerichtsbarkeit;

    4. d)

      die zuständige oberste Aufsichtsbehörde bei Maßnahmen gegen Bedienstete der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei Verstößen gegen sonstige öffentlich-rechtliche Berufspflichten;

  4. 4.

    bei Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 das Ministerium, das die Aufsicht über die Körperschaft des öffentlichen Rechts führt, der die Betroffenen angehören;

  5. 5.

    bei Ordnungsmitteln die oberste Landesbehörde, die das Ordnungsmittel verhängt hat, die Dienstaufsicht oder die Aufsicht über die entscheidende Stelle oder deren oberste Dienstbehörde führt, in sonstiger Weise dieser gegenüber weisungsbefugt ist oder in deren Geschäftsbereich die entscheidende Stelle errichtet ist.

(2) Die nach Absatz 1 begründeten Zuständigkeiten können durch Rechtsverordnung der zuständigen obersten Landesbehörde auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Dabei ist für den Fall, dass einem Gnadengesuch nicht voll entsprochen wird, der Beschwerdeweg zur zuständigen obersten Landesbehörde zu eröffnen. Diese entscheidet endgültig.