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§ 4 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Landesrecht Hessen

ERSTER ABSCHNITT – Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 331-29
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 830 vom 30.12.2011

§ 4 GemKVO – Handvorschüsse, Einzahlungskassen und Zahlungen mithilfe von Automaten

(1) 1Zur Leistung von geringfügigen Zahlungen oder als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen oder einzelnen Personen Handvorschüsse in bar, mittels Geldkarte oder bargeldlos über ein Girokonto gewährt werden. 2Wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, istüber die Handvorschüsse monatlich, spätestens zum Jahresabschluss abzurechnen. 3Der Bürgermeister hat die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Handvorschüsse zu bestimmen.

(2) 1Für die Annahme von Zahlungen können Einzahlungskassen (Geldannahmestellen) errichtet werden. 2Für Einzahlungskassen gelten die Vorschriften für Handvorschüsse sinngemäß.

(3) Wenn Zahlungen mithilfe von Automaten angenommen oder geleistet werden, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)