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§ 4 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Haushaltsplan

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 GemHVO – Teilhaushalte

(1) Der Haushalt der Gemeinde ist angemessen in Teilhaushalte zu gliedern.

(2) Die Teilhaushalte sind produktorientiert auf der Grundlage des vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplans funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern.

(3) Der Haupt-Produktbereich "6 Zentrale Finanzleistungen" des Produktrahmenplans ist als Teilhaushalt auszuweisen, sofern die entsprechenden Leistungen nicht anderen Teilhaushalten direkt zugeordnet werden.

(4) Dem Haushaltsplan ist eine produktorientierte Übersicht über die Zuordnung zu den einzelnen Teilhaushalten beizufügen.

(5) (weggefallen)

(6) In jedem Teilhaushalt sind die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlage, Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.

(7) Jeder Teilhaushalt besteht aus:

  1. 1.
    einem Teilergebnishaushalt,
  2. 2.
    einem Teilfinanzhaushalt.

(8) Jeder Teilergebnishaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit. Die Bewirtschaftungsregelungen gemäß den §§ 15 bis 17 sind als Haushaltsvermerke in einer Übersicht im Haushaltsplan oder im Teilergebnishaushalt anzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Teilfinanzhaushalte entsprechend.

(9) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten E 1 bis E 23 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auszuweisen, soweit ihnen die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(10) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Grundsätze über die Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen in einer Dienstanweisung und legt sie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor. Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind zugleich als Erträge aus internen Leistungsbeziehungen, Erträge aus internen Leistungsbeziehungen zugleich als Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen zu erfassen.

(11) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die Posten F 23 bis F 34 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auszuweisen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(12) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die die vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen für die Posten F 28 bis F 31 nach § 2 Abs. 2 Satz 1 überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen. Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, sowie die Gesamtein- und -auszahlungen sind anzugeben. Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern. Erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist die bisherige Abwicklung darzulegen.

(13) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.

(14) In den Teilhaushalten oder in einer Übersicht sind ferner zu erläutern:

  1. 1.
    Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
  2. 2.
    Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen abweichen oder die Abschreibungsmethode von der im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethode abweicht,
  3. 3.
    wesentliche Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie ordentliche Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
  4. 4.
    andere besondere Bestimmungen in den Teilhaushalten.