§ 4 GVBüKoAbgV

(1) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit dem Oberlandesgericht vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Sie oder er darf darüber nach Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügen.

(2) Die Festsetzung der Entschädigungen nach § 2 erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts.