§ 4 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
II. – Die Abgeordneten
§ 4 GO LT 2005 – Abgeordnetenausweis und Angaben für die amtliche Veröffentlichung (1)
(1) Die Abgeordneten erhalten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag einen Ausweis über ihre Mitgliedschaft.
(2) Notwendige Angaben für die amtliche Veröffentlichung des Landtages sind gemäß § 30 des Abgeordnetengesetzes zu machen.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)