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§ 4 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

I. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 4 GO BR – Ausweise, Fahrkarten

(1) 1Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. 2Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für die Deutsche Bahn AG.

(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.

Zu § 4: Geändert am 26. 3. 2021 (BGBl I S. 797).