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§ 4 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

I. Teil – Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 4 GOL – Staatskanzlei

(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bedient sich zur Führung der eigenen Geschäfte und der laufenden Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei. 2In allen zur Zuständigkeit der Staatskanzlei gehörenden Angelegenheiten steht ihr oder ihm die letzte Entscheidung zu.

(2) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten sind alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer politischer Bedeutung, alle Angelegenheiten, in denen sie oder er sich die Entscheidung oder Zeichnung vorbehalten hat, alle Vorgänge, deren Vorlage sie oder er angeordnet hat, sowie alle Personalangelegenheiten der Angehörigen des höheren Dienstes und vergleichbarer Angestellter der Staatskanzlei zu unterbreiten.

(3) Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei leitet die Geschäfte der Staatskanzlei und sorgt für die Koordinierung zwischen der Staatskanzlei und den Ministerien.

(4) 1Für die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei wird eine ständige Vertretung bestellt. 2Sie zeichnet "In Vertretung der Staatssekretärin" oder "In Vertretung des Staatssekretärs".