§ 4 GOLVerfG
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 4 GOLVerfG – Ladung
Die mitwirkenden Mitglieder des Gerichts werden in der Regel - außer in Eilfällen - zwei Wochen vor dem Termin formlos geladen. Sie unterrichten den Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle unverzüglich, wenn sie verhindert sind, an der Beratung oder der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die Gründe der Verhinderung sind darzulegen und aktenkundig zu machen. Der Vorsitzende stellt die Verhinderung fest.