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§ 4 GOLVerfG
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: GOLVerfG,ST
Gliederungs-Nr.: 1104.2
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 4 GOLVerfG – Ladung

Die mitwirkenden Mitglieder des Gerichts werden in der Regel - außer in Eilfällen - zwei Wochen vor dem Termin formlos geladen. Sie unterrichten den Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle unverzüglich, wenn sie verhindert sind, an der Beratung oder der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die Gründe der Verhinderung sind darzulegen und aktenkundig zu machen. Der Vorsitzende stellt die Verhinderung fest.