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§ 4 GKG-LSA
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Zweckvereinbarung

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GKG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.7
Normtyp: Gesetz

§ 4 GKG-LSA – Aufgabenübergang

(1) Mit der Wirksamkeit der Zweckvereinbarung gehen das Recht und die Pflicht, die Aufgabe zu erfüllen, auf die übernehmende Körperschaft über sowie die mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten. Die übrigen Beteiligten können sich in der Zweckvereinbarung Mitwirkungsrechte an bestimmten Angelegenheiten vorbehalten. § 3 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die zur Erfüllung der Aufgabe verpflichtete Körperschaft kann im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete Satzungen oder Verordnungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Beteiligten gelten, und alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit zwischen den Beteiligten nichts Abweichendes vereinbart ist. Die zur Erfüllung der Aufgabe verpflichtete Körperschaft hat Satzungen oder Verordnungen, die sie auch für das Gebiet der übrigen Beteiligten erlässt, in den Bekanntmachungsorganen aller beteiligten Körperschaften öffentlich bekannt zu machen.