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§ 4 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 4 GDG LSA – Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst führt Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung auf Menschen übertragbarer Krankheiten, einschließlich der Planung von Abwehrmaßnahmen für den Seuchenfall, nach Maßgabe der bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften durch.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung hin. Er fördert die Durchführung der von der obersten Gesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Impfungen und kann diese unter Beachtung der Regelungen des § 2 auch selbst durchführen.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 registriert die untere Gesundheitsbehörde die von ihr durchgeführten und die ihr nach Satz 2 übermittelten Impfungen mit folgenden Daten:

  1. 1.
    Name und Vorname der geimpften Person,
  2. 2.
    Geburtsdatum,
  3. 3.
    Anschrift,
  4. 4.
    Art der Impfung,
  5. 5.
    Tag der Impfung.

Ärzte und Ärztinnen außerhalb des Öffentlichen Gesundheitsdienstes übermitteln dieser Behörde die Angaben nach Satz 1 über die von ihnen bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr durchgeführten, öffentlich empfohlenen Impfungen, soweit die Personensorgeberechtigten dem zustimmen. Erfolgt keine Zustimmung zur Meldung dieser Daten, sind für diese Kinder die Impfdaten anonymisiert, zwecks Erfassung in der Impfstatistik, weiterzuleiten.