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§ 4 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-14
Normtyp: Gesetz

§ 4 GDG – Grundsätze der Aufgabenerfüllung

(1) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes steuern die Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Ziele nach § 1. Sie bestimmen, insbesondere auf der Grundlage der Gesundheitsberichte (§ 6), Gesundheitsziele und treffen geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung für ihre Aufgaben. Die Kreise und kreisfreien Städte können vereinbaren, ihre Aufgaben arbeitsteilig wahrzunehmen.

(2) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, öffentliche Planungsträger und andere Stellen haben sich gegenseitig bei allen Planungen und Maßnahmen, die für die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung bedeutsam sind, rechtzeitig anzuhören.

(3) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes beraten Behörden in humanmedizinischen und hygienischen Fachfragen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.