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§ 4 FraktionsG
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: FraktionsG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 FraktionsG – Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben öffentlich Rechnung zu legen (§ 7). Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen. Sie ist von dem Fraktionsvorsitzenden und einem, dem Präsidenten vor Ablauf des Kalenderjahres zu benennenden, weiteren Mitglied der Fraktion zu unterzeichnen; diese Personen bleiben auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 verpflichtet.

(2) Die Rechnung ist spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Ist die Rechnung nur über einen Zeitraum des abgelaufenen Jahres von weniger als sechs Monaten zu legen, kann sie zusammen mit der Rechnung des folgenden Kalenderjahres vorgelegt werden. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Vereinigung die Rechtsstellung als Fraktion, so ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres binnen drei Monaten vorzulegen. Der Präsident kann diese Fristen im Einzelfall aus besonderen Gründen bis zu drei Monate verlängern.

(3) Die Rechnung ist mindestens wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen

    1. a)

      Leistungen nach § 2,

    2. b)

      Zuwendungen Dritter (Gesamtbetrag),

    3. c)

      Beiträge der Fraktionsmitglieder (Gesamtbetrag),

    4. d)

      sonstige Einnahmen,

  2. 2.

    Ausgaben

    1. a)

      Vergütungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen (Gesamtbetrag),

    2. b)

      Vergütungen an Fraktionsmitglieder für sonstige Dienst- und Werkleistungen (Gesamtbetrag),

    3. c)

      Personalausgaben (einschließlich Beihilfen in Krankheitsfällen) für Fraktionsmitarbeiter nach Gesamtbetrag sowie Zahl der Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben, und Zahl der übrigen Mitarbeiter,

    4. d)

      Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige (Gesamtbetrag),

    5. e)

      Ausgaben für Veranstaltungen einschließlich von Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3,

    6. f)

      Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,

    7. g)

      Ausgaben für die Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen,

    8. h)

      Sachverständigen- und Gerichtskosten sowie ähnliche Kosten,

    9. i)

      Reisekosten der Fraktionsmitglieder und der Fraktionsmitarbeiter (jeweils Gesamtbetrag),

    10. j)

      Erwerb von Geräten sowie Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen,

    11. k)

      Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes und

    12. l)

      sonstige Ausgaben.

(4) Die Rechnung muss das Vermögen und die Schulden zu Beginn und zum Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen, getrennt nach den in Absatz 3 Nr. 2 genannten Ausgaben, und die Höhe der allgemeinen Ausgleichsrücklage ausweisen. Hat eine Fraktion Kredite aufgenommen, muss die Rechnung diese, getrennt nach den in Absatz 3 Nr. 2 genannten Ausgaben, gesondert ausweisen. (1)

(5) Die Rechnung muss von mindestens zwei aus der Mitte der Fraktion gewählten Rechnungsprüfern auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 3 und 4 geprüft sein und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen.

(6) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Leistungen nach § 2 Abs. 3 und 4 zurückzustellen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 13. März 2012 (GVBl. S. 111) findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Kredite § 3 Absatz 5 und § 4 Absatz 4 Satz 2 mit Ausnahme der Pflicht zur Anzeige gegenüber dem Präsidenten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Begrenzung der jährlichen Kreditaufnahme für den Zeitraum der 16. Wahlperiode nicht gilt.