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§ 4 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Rechtsstellung und Organisation

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 FraktG – Fraktionsversammlung

(1) Die Fraktionsversammlung besteht aus den Personen gemäß § 1 Abs. 1 und 3.

(2) Nach Maßgabe der Fraktionssatzung ist die Fraktionsversammlung das Beschlussorgan der Fraktion.

(3) Die Fraktionsversammlung wählt nach Maßgabe der Fraktionssatzung den Fraktionsvorstand, den Geschäftsführenden Fraktionsvorstand und den Fraktionsvorsitzenden oder die Fraktionsvorsitzende. Sie beschließt die Fraktionssatzung.