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§ 4 FeuerschStG
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Bundesrecht
Titel: Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FeuerschStG
Gliederungs-Nr.: 611-18
Normtyp: Gesetz

§ 4 FeuerschStG – Steuersatz

(1) Der Steuersatz beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 19 Prozent.

(2) Die Steuer beträgt bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 22 Prozent.

(3) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt.