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§ 4 FeiertG LSA
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FeiertG LSA
Gliederungs-Nr.: 1136.1
Normtyp: Gesetz

§ 4 FeiertG LSA – Schutz der Gottesdienste

(1) An Sonntagen und den staatlich anerkannten Feiertagen sind während der Zeit des vormittäglichen Hauptgottesdienstes alle Veranstaltungen und Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen untersagt, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

(2) Alle Veranstaltungen und Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen sind auch am Gründonnerstag, Buß- und Bettag und Heiligabend untersagt, sofern sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.