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§ 4 FeiertG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: FeiertG,BE
Gliederungs-Nr.: 1131-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 FeiertG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften

Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere Vorschriften über den Schutz der Sonntage, der allgemeinen und der religiösen Feiertage sowie der Gedenk- und Trauertage, zu erlassen. Diese Vorschriften können sich auch auf den Schutz des Tages vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) und der Woche vor Ostern (Karwoche) beziehen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.