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§ 4 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → B. – Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 4 FAG – Kommunale Investitionspauschale

(1) Die Kommunale Investitionspauschale (§ 3a Absatz 2) wird auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer nach Absatz 2 umgerechneten Einwohnerzahlen verteilt und soll grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden.

(2) Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer Steuerkraftsumme (§ 38 Absatz 1) je Einwohnerin oder Einwohner von

  1. 1.

    bis unter 75 Prozent des Landesdurchschnitts mit 125 Prozent,

  2. 2.

    75 Prozent bis unter 85 Prozent des Landesdurchschnitts mit 115 Prozent,

  3. 3.

    85 Prozent bis unter 95 Prozent des Landesdurchschnitts mit 105 Prozent,

  4. 4.

    95 Prozent bis unter 105 Prozent des Landesdurchschnitts mit 100 Prozent,

  5. 5.

    105 Prozent bis unter 115 Prozent des Landesdurchschnitts mit 95 Prozent,

  6. 6.

    115 Prozent bis unter 125 Prozent des Landesdurchschnitts mit 85 Prozent,

  7. 7.

    125 Prozent und mehr des Landesdurchschnitts mit 75 Prozent

angesetzt.