Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → B. – Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
§ 4 FAG – Kommunale Investitionspauschale
(1) Die Kommunale Investitionspauschale (§ 3a Absatz 2) wird auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer nach Absatz 2 umgerechneten Einwohnerzahlen verteilt und soll grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden.
(2) Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer Steuerkraftsumme (§ 38 Absatz 1) je Einwohnerin oder Einwohner von
- 1.
bis unter 75 Prozent des Landesdurchschnitts mit 125 Prozent,
- 2.
75 Prozent bis unter 85 Prozent des Landesdurchschnitts mit 115 Prozent,
- 3.
85 Prozent bis unter 95 Prozent des Landesdurchschnitts mit 105 Prozent,
- 4.
95 Prozent bis unter 105 Prozent des Landesdurchschnitts mit 100 Prozent,
- 5.
105 Prozent bis unter 115 Prozent des Landesdurchschnitts mit 95 Prozent,
- 6.
115 Prozent bis unter 125 Prozent des Landesdurchschnitts mit 85 Prozent,
- 7.
125 Prozent und mehr des Landesdurchschnitts mit 75 Prozent
angesetzt.