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§ 4 ErbStDV
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
Bundesrecht

Zu § 34 ErbStG

Titel: Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbStDV
Gliederungs-Nr.: 611-8-2-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ErbStDV – Anzeigepflicht der Standesämter

(1) 1Die Standesämter haben für jeden Kalendermonat die Sterbefälle jeweils durch Übersendung der Sterbeurkunde in zweifacher Ausfertigung binnen zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, anzuzeigen. 2Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat. 3Die in Satz 1 genannten Urkunden sind um Angaben zu den in Muster 3 genannten Fragen zu ergänzen, soweit diese Angaben bekannt sind.

(2) Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beurkundet oder bekannt geworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraumes unter Angabe der Nummer der letzten Eintragung in das Sterberegister eine Fehlanzeige mit einem Vordruck nach Muster 4 zu übersenden.

(3) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,

  1. 1.
    dass die Anzeigen von einzelnen Standesämtern für einen längeren oder kürzeren Zeitraum als einen Monat übermittelt werden können,
  2. 2.
    dass die Standesämter die Sterbefälle statt der Anzeigen nach Absatz 1 und 2 durch eine Totenliste (Absatz 4) nach Muster 3 anzeigen können,
  3. 3.
    dass auf die zweite Ausfertigung der Sterbeurkunde verzichtet werden kann.

(4) 1Totenlisten nach Absatz 3 Nr. 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 Nr. 1 für jeden Kalendermonat aufzustellen. 2In die Totenlisten sind einzutragen:

  1. 1.
    die Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Sterberegister,
  2. 2.
    die dem Standesamt sonst bekannt gewordenen Sterbefälle von Personen, die im Ausland verstorben sind und bei ihrem Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes gehabt haben.

3Das Standesamt hat die Totenliste binnen zehn Tagen nach dem Ablauf des Zeitraumes, für den sie aufgestellt ist, nach der in dem Muster 3 vorgeschriebenen Anleitung abzuschließen und dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, einzusenden. 4Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat. 5Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beurkundet worden oder bekannt geworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraumes diesem Finanzamt eine Fehlanzeige nach Muster 4 zu übersenden. 6In der Fehlanzeige ist auch die Nummer der letzten Eintragung in das Sterberegister anzugeben.

Zu § 4: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).