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§ 4 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland

Titel I – Zulässigkeit der Enteignung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SL
Gliederungs-Nr.: 214-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 EnteigG

(1) Handlungen, welche zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtfertigenden Unternehmens erforderlich sind, muss auf Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr der Besitzer auf seinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch der hierdurch etwa erwachsende, nötigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden zu vergüten. Zur Sicherstellung der Entschädigung darf das Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr vor Beginn der Handlungen vom Unternehmer eine Kaution bestellen lassen und deren Höhe bestimmen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Beteiligter die Kautionsstellung verlangt.

(2) Die Gestaltung der Vorarbeiten wird vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Von jeder Vorarbeit hat der Unternehmer unter Bezeichnung der Zeit und der Stelle, wo sie stattfinden soll, mindestens zwei Tage zuvor die Gemeinde zu unterrichten, welche davon die beteiligten Grundbesitzer speziell oder in ortsüblicher Weise benachrichtigt. Die Gemeinde ist ermächtigt, dem Unternehmer auf dessen Kosten einen beeidigten Taxator zu dem Zwecke zur Seite zu stellen, um vorkommende Beschädigungen sogleich festzustellen und abzuschätzen. Der abgeschätzte Schaden ist, vorbehaltlich dessen anderweiter Feststellung im Rechtswege, den Beteiligten (Eigentümer, Nutznießer, Pächter, Verwalter) sofort auszuzahlen, widrigenfalls die Gemeinde auf den Antrag des Beteiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern verpflichtet ist.

(3) Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof- oder Gartenräumen bedarf der Unternehmer, insoweit dazu der Grundbesitzer seine Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt, in jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, welche die Besitzer zu benachrichtigen und zur Offenstellung der Räume zu veranlassen hat.

(4) Eine Zerstörung von Baulichkeiten jeder Art, sowie ein Fällen von Bäumen ist nur mit besonderer Gestattung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr zulässig.