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§ 4 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EigBG
Gliederungs-Nr.: 2020.24
Normtyp: Gesetz

§ 4 EigBG – Betriebssatzung

(1) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind durch Betriebssatzung zu regeln. Sie muss insbesondere Vorschriften über Gegenstand und Namen des Eigenbetriebes, die Höhe des Stammkapitals, die Zusammensetzung und die Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses enthalten. In der Betriebssatzung ist festzulegen, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsgesetzes oder nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches erfolgen.

(2) Die Betriebssatzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates beschlossen.