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§ 4 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: EigAnVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 EigAnVO – Werkleitung

(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen dieser Verordnung, der Betriebssatzung, der Beschlüsse des Gemeinderats und des Werkausschusses sowie der gemäß § 6 Abs. 2 ergangenen Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in eigener Verantwortung. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich; sie ist Vorgesetzter aller Bediensteten, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt sind.

(2) Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werkausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten und soweit notwendig, deren Entscheidung einzuholen. Sie hat ferner der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Lageberichts, den Zwischenbericht nach § 21, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen vorzulegen und ihr oder ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Werkleitung besteht aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter. Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass die Werkleitung aus zwei oder drei Mitgliedern besteht. Besteht sie aus mehreren Mitgliedern, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Werkausschusses die Geschäftsbereiche der einzelnen Mitglieder zu bestimmen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderats ein Mitglied zur Ersten Werkleiterin oder zum Ersten Werkleiter bestellen. Die Erste Werkleiterin oder der Erste Werkleiter entscheidet, wenn unter den Mitgliedern der Werkleitung Stimmengleichheit besteht. Sie oder er ist für den geordneten Geschäftsgang verantwortlich.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann nicht zugleich Werkleiterin oder Werkleiter sein. Zur Werkleiterin oder zum Werkleiter können nur hauptamtliche Bedienstete der Gemeinde bestellt werden. Zur Ersten Werkleiterin oder zum Ersten Werkleiter kann auch eine hauptamtliche Beigeordnete oder ein hauptamtlicher Beigeordneter bestellt werden. Im Falle des Satzes 3 können der oder dem hauptamtlichen Beigeordneten die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach dieser Verordnung nicht als Geschäftsbereich übertragen werden.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt mit Zustimmung des Werkausschusses und im Benehmen mit der Werkleitung für deren Mitglieder stellvertretende Mitglieder.