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§ 4 EBV
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: EBV
Gliederungs-Nr.: 2023-7-I
Normtyp: Gesetz

§ 4 EBV – Zusammenfassung von Eigenbetrieben

Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen die gleiche Rechtsform haben und, wenn sie als Eigenbetrieb geführt werden, zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen "Gemeindewerke" ("Stadtwerke") erhalten. Die Betriebssatzung kann

  1. 1.
    die Einbeziehung der Verkehrsbetriebe sowie sonstiger Eigenbetriebe in die Gemeindewerke und
  2. 2.
    in Ausnahmefällen die gesonderte Führung von einzelnen Versorgungsbetrieben oder von einzelnen Verkehrsbetrieben

vorsehen.