Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. Abschnitt

Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,ST
Gliederungs-Nr.: 2242.1
Normtyp: Gesetz

§ 4 DSchG – Denkmalschutzbehörden

(1) Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, welche die Durchsetzung dieses Gesetzes gewährleisten.

(2) Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Es übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus. Es kann an deren Stelle tätig werden, wenn Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals bestehen oder wenn eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt wird. Die zuständige untere Denkmalschutzbehörde ist unverzüglich darüber zu unterrichten.

(3) Städte und Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind in allen Fällen, in denen Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berührt werden, zum Zusammenwirken mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden verpflichtet.

(4) Den Kirchenbauämtern und den Kulturstiftungen des Landes können die Rechte und Pflichten der unteren Denkmalschutzbehörden für von ihnen betreute oder verwaltete Kirchen und andere Kulturdenkmale von der obersten Denkmalbehörde auf Antrag übertragen werden. Die Denkmalschutzbehörden sind von diesen Entscheidungen zu unterrichten.