§ 4 DSchG
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 DSchG – Denkmalrat (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2). Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2).
(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde bildet zu ihrer Beratung einen Denkmalrat.
(2) Die obere Denkmalschutzbehörde hat vor der Entscheidung über einen Widerspruch gegen eine Maßnahme nach § 5 den Denkmalrat zu hören.
(3) Die Mitglieder des Denkmalrates sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Berufung, Amtsdauer, Entschädigung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des Denkmalrates regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verordnung.