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§ 4 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Anwendungsbereich des Gesetzes

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 4 DO LSA – Verjährung (1)

(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen, darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.

(2) Sind seit einem Dienstvergehen oder einem als Dienstvergehen geltenden Verhalten, das eine Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts rechtfertigt, mehr als drei Jahre verstrichen, darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.

(3) Die Frist wird durch Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung und jede sie bestätigende Entscheidung unterbrochen. Sie ist für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nach § 31 gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer des Straf- oder Bußgeldverfahrens gehemmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).