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§ 4 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein

Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 BüPolBG – Befugnisse

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte hat, soweit nicht die Rechte Dritter oder besondere Rechtsvorschriften, insbesondere des Datenschutzes und § 88 des Landesverwaltungsgesetzes, entgegenstehen, das Recht, von Behörden und Dienststellen des Landes Auskünfte einzuholen, Akten einzusehen oder anzufordern und Stellungnahmen zu erbitten, soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist. Ihr oder ihm ist Zugang zu allen Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes zu gewähren. Die Zuständigkeiten der Behörden bleiben im Übrigen unberührt.

(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen gegenüber natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen, soweit diese unter der Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben.

(3) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen auch gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit diese der Fachaufsicht des Landes unterstehen. Soweit Träger der öffentlichen Verwaltung oder ihre Behörden der Rechtsaufsicht des Landes unterstehen, ist die oder der Bürgerbeauftragte auf eine Rechtskontrolle beschränkt.

(4) Gegenüber Bundesbehörden und Behörden außerhalb des Landes Schleswig-Holstein kann die oder der Bürgerbeauftragte vermittelnd tätig werden.