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§ 4 BremWaldG
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-a-8
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremWaldG – Sicherung der Waldfunktionen bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben 

(1) Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. Wald soll nur dann in Anspruch genommen werden, soweit der Planungszweck nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden kann.

(2) Die Waldbehörde ist bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit Rechtsvorschriften nicht eine weiter gehende Beteiligung vorsehen.