§ 4 BremNiSchG
Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
Landesrecht Bremen
§ 4 BremNiSchG – Hinweispflicht
An den Orten, für die nach § 2 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen.