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§ 4 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BremLVO – Laufbahnbefähigung

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn nach den Vorschriften der §§ 13 bis 23. Andere Bewerberinnen und andere Bewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn nach § 17 des Bremischen Beamtengesetzes.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber kann auch durch

  1. 1.

    Zuerkennung der Befähigung (§ 19 Absatz 3),

  2. 2.

    Laufbahnwechsel (§ 24),

  3. 3.

    Aufstieg (§§ 25 bis 27),

  4. 4.

    Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung (§ 28) oder

  5. 5.

    Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Bremischen EG-Diplomanerkennungsverordnung

erworben werden.

(3) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten grundsätzlich den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Fachrichtung und Laufbahngruppe. Satz 1 gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn

  1. 1.

    durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder

  2. 2.

    aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.