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§ 4 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Zuordnung von Übertragungskapazitäten

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremLMG – Zuordnungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zuordnungsfähigkeit freier Übertragungskapazitäten macht der Senat im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen mit einer Ausschlussfrist für die Antragstellung bei der Senatskanzlei bekannt. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und die Landesmedienanstalt. Die Anträge sind zu begründen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in dem Antrag auch anzugeben, für welche Programme bzw. sonstige Angebote sie die Übertragungskapazitäten nutzen werden.

(2) Liegt nur ein Antrag vor, ordnet die Senatskanzlei die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. Liegen mehrere Anträge vor, wirkt sie auf eine sachgerechte Verständigung unter den Antragstellern hin. Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet sie die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu.

(3) Kommt es zu keiner Verständigung nach Absatz 2, wird ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die gleiche Anzahl von Vertretern des Landesrundfunkausschusses an. Die Vertreter wählen mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder ein zusätzliches Mitglied als gemeinsamen Vorsitzenden. Ein Vertreter der Senatskanzlei nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Schiedsstelle teil.

(4) Die Senatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem Vorsitzenden ein. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Regelungen des § 3. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Senatskanzlei ordnet die Übertragungskapazität entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle zu, es sei denn, die Senatskanzlei widerspricht der Entscheidung aus Rechtsgründen. In diesem Falle entscheidet die Schiedsstelle unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken erneut.