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§ 4 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Zulassung von Rundfunkprogrammen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremLMG – Zulassungsvoraussetzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung kann nur erteilt werden an

  1. 1.

    eine natürliche Person,

  2. 2.

    eine juristische Person des Privatrechts oder

  3. 3.

    eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass Antragstellende

  1. 1.

    unbeschränkt geschäftsfähig sind und dass für sie keine Betreuung angeordnet ist,

  2. 2.

    die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht durch Richterspruch verloren haben und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,

  3. 3.

    ihren Wohnsitz, Sitz oder ständigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben,

  4. 4.

    die Gewähr dafür bieten, dass sie als Rundfunkveranstalter die rechtlichen Vorschriften beachten und

  5. 5.

    erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, das Programm entsprechend ihrem Antrag zu veranstalten und zu verbreiten.

Bei einem Antrag einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung müssen auch die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter die in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Nicht zugelassen werden dürfen

  1. 1.

    Mitglieder der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines Landes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer ausländischen Regierung,

  2. 2.

    Personen, die in leitender Funktion in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen,

  3. 3.

    Mitglieder des Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stehen,

  4. 4.

    politische Parteien und Wählervereinigungen,

  5. 5.

    Unternehmen und Vereinigungen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig sind (§ 17 des Aktiengesetzes) und

  6. 6.

    Personenvereinigungen und juristische Personen, deren Mitglieder, Gesellschafterinnen und Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretungen nach den Nummern 1 bis 3 nicht zugelassen werden dürfen.

(4) Die Zulassung eines Fensterprogrammveranstalters nach § 25 Absatz 4 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass der Veranstalter von Fensterprogrammen und Hauptprogrammen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages stehen. Die Zulassung wird abweichend von Satz 1 erteilt, wenn der Hauptprogrammveranstalter durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung gewährleistet. Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit sind insbesondere

  1. 1.

    die Vereinbarung eines Redaktionsstatuts mit den redaktionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, das auch ein Verfahren zur Mitwirkung und zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten in Programmfragen enthält,

  2. 2.

    die Errichtung eines Programmbeirats gemäß § 32 des Rundfunkstaatsvertrages oder

  3. 3.

    vertragliche Vereinbarungen mit den Programmverantwortlichen, die das erforderliche Maß an persönlicher und redaktioneller Unabhängigkeit für eine unbeeinflusste Berichterstattung gewährleisten.