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§ 4 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Grundsätze

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremKJFFöG – Mädchen und junge Frauen

Die in diesem Gesetz geregelten Leistungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe sollen bedarfsgerechte Ansätze und Angebote für Mädchen und junge Frauen entwickeln. Mit der Berücksichtigung der Interessen und Problemlagen von Mädchen und jungen Frauen wird ein Beitrag zur Stärkung weiblicher Identitäten und Selbstständigkeit geleistet und auf die Chancengleichheit der Geschlechter hingewirkt. Durch gezielte Beratungs- und Hilfemöglichkeiten sollen Mädchen und junge Frauen bei ihrer individuellen Lebensgestaltung unterstützt werden.