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§ 4 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" und Berufsaufgaben

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremIngG – Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist die eigenverantwortliche und unabhängige Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1a. Dazu gehören auch die Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen, die treuhänderische Tätigkeit sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.

(2) Eigenverantwortlich ist tätig, wer

  1. 1.

    Berufsaufgaben nach Absatz 1 ausschließlich als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber ihres oder seines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung wahrnimmt oder

  2. 2.

    als persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter oder als Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstandes in einem Zusammenschluss mit anderen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren eine Rechtsstellung innehat, kraft derer sie oder er Berufsaufgaben nach Absatz 1 unbeeinflusst durch Dritte wahrnehmen kann, wobei der Zusammenschluss die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9 erfüllen muss oder

  3. 3.

    als leitende Angestellte oder leitender Angestellter in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen nach Absatz 3 im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben übernimmt, die ihr oder ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes übertragen werden oder

  4. 4.

    als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit in wesentlichem Umfang Berufsaufgaben nach Absatz 1 selbstständig wahrnimmt.

(3) Unabhängig ist tätig, wer bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben nach Absatz 1 weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.