§ 4 BremEntG
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
§ 4 BremEntG
Die Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Die §§ 87, Absatz 2, 90-92 und 102 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.