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§ 4 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremBG – Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst abweichend von Absatz 1 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nichts anderes bestimmt, sind auf die Auszubildenden mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 38 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 47 die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben.