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§ 4 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremArchG – Eintragungsvoraussetzungen für Gesellschaften

(1) Eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 ist auf Antrag in die Architekten- oder Stadtplanerliste des Landes Bremen einzutragen, wenn

  1. 1.

    sie im Lande Bremen ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat,

  2. 2.

    ihr Gegenstand (Gesellschaftszweck) nur die eigenverantwortliche, unabhängige und weisungsfreie Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben nach § 1 ist,

  3. 3.

    sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 nachweist,

  4. 4.

    ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder die berufenen Vorstandsmitglieder jeweils mindestens mehrheitlich diejenige Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder für Freischaffende nach § 2 Abs. 2 führen dürfen, unter der die Gesellschaft nach § 2 Abs. 4 in die Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen werden soll. Die zur Führung der Berufsbezeichnung Berechtigten müssen zugleich die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,

  5. 5.

    im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten und

  6. 6.

    die für die Berufsangehörigen nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(2) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4, die eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der an der Gesellschaft beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit einer der in § 2 Abs. 1 oder für Freischaffende nach § 2 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen enthält. Bei einer solchen Gesellschaft muss stattdessen für die Eintragung

  1. 1.

    die Mehrheit der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen, auf die die Bezeichnung der Gesellschaft hinweist. Den betreffenden Personen muss zudem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte gehören und

  2. 2.

    mindestens eine der Gesellschafterinnen oder einer der Gesellschafter diejenige Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 führen dürfen, unter der die Gesellschaft eingetragen werden soll. Außerdem müssen der betreffenden Person Kapitalanteile und Stimmrechte gehören.

(3) Kapitalanteile dürfen dabei nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden.

(4) Die Gesellschaft hat eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensverordnung (§ 6 Absatz 7) abzuschließen und den entsprechenden Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu gewährleisten; die Mindestversicherungssumme beträgt dabei für jeden Versicherungsfall 1.000.000 Euro für Personenschäden und 1.000.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden.

(5) Auf Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 und 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften, die in die Architekten- oder in die Stadtplanerliste eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in Absatz 4 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Architektenkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Architekten- oder der Stadtplanerliste einzutragen. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.

(6) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 4 entsprechen. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend.

(7) Die Eintragung einer Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Architekten- oder Stadtplanerliste. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.