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§ 4 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Friedhofswesen

Titel: Bestattungsgesetz (BestG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BestG – Anstaltsfriedhöfe und private Bestattungsplätze

(1) Anstaltsfriedhöfe und private Bestattungsplätze können nur angelegt, erweitert oder wiederbelegt werden, wenn

  1. 1.
    ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse besteht und
  2. 2.
    öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(2) Jede Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz bedarf unbeschadet des § 8 Abs. 6 einer schriftlichen Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde.

(3) Die Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Anstaltsfriedhöfe oder private Bestattungsplätze befinden, ist der nach Absatz 2 zuständigen Behörde anzuzeigen.