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§ 4 BeschussV
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern

Titel: Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeschussV
Gliederungs-Nr.: 7144-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BeschussV – Zurückweisung vom Beschuss

Die Prüfgegenstände sind zurückzuweisen und dem Antragsteller nach Aufbringung des Rückgabezeichens entsprechend § 9 Absatz 4 zurückzugeben, wenn

  1. 1.

    bei der Vorprüfung festgestellt wird, dass eine der in Anlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllt ist,

  2. 2.

    sie durch den Beschuss erkennbar beschädigt wurden oder

  3. 3.

    bei der Nachprüfung gemäß § 1 Abs. 5 unter Berücksichtigung von Anlage I Nr. 1.3 Mängel festgestellt werden.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in technisch begründeten Ausnahmefällen dem Beschuss von Prüfgegenständen mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen zustimmen. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen das Aufbringen von Warnhinweisen auf der Waffe fordern.