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§ 4 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Landschaftsplanung

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgNatSchAG – Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenpläne (zu § 10 BNatSchG)

(1) Die oberste Naturschutzbehörde stellt ein Landschaftsprogramm im Sinne des § 10 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auf.

(2) Für die Bereiche der Biosphärenreservate stellt die oberste Naturschutzbehörde Landschaftsrahmenpläne auf. Im Bereich des Nationalparks übernimmt der Nationalparkplan nach § 7 Absatz 2 des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal die Funktion des Landschaftsrahmenplans. Im Übrigen stellen die unteren Naturschutzbehörden für ihr Gebiet Landschaftsrahmenpläne auf und schreiben sie fort; diese bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.

(3) Die unteren Naturschutzbehörden kreisfreier Städte sollen gemeinsame Landschaftsrahmenpläne mit benachbarten Landkreisen aufstellen und fortschreiben, wenn ihre räumliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird.

(4) Für das Gebiet kreisfreier Städte kann abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes von der Aufstellung oder Fortschreibung von Landschaftsrahmenplänen abgesehen werden, wenn für das gesamte Gebiet ein flächendeckender Landschaftsplan nach § 11 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgestellt wird und dieser auch die Funktion des Landschaftsrahmenplans übernimmt. Der Landschaftsplan gilt in diesem Fall als Landschaftsrahmenplan.

(5) Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Aufstellung des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne sind diejenigen Behörden zu beteiligen, deren Aufgabenbereich berührt ist. Der Entwurf des Landschaftsprogramms oder Landschaftsrahmenplans einschließlich der Angaben zur Überprüfung der Verwirklichung der Planziele sowie weitere Unterlagen, deren Einbeziehung die zuständige Naturschutzbehörde für zweckmäßig hält, werden frühzeitig den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, übermittelt und für eine angemessene Dauer von mindestens einem Monat ortsüblich öffentlich ausgelegt. Die beteiligten Behörden und die betroffene Öffentlichkeit können sich zu dem Entwurf des Landschaftsrahmenplans oder Landschaftsprogramms im Rahmen einer von der zuständigen Naturschutzbehörde zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat äußern. Wenn der Plan oder das Programm erhebliche Umweltauswirkungen in der Republik Polen haben kann, dann sind die Vorgaben des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend anwendbar.