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§ 4 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgKHEG – Kind im Krankenhaus

(1) Das Krankenhaus hat für eine kindgerechte Betreuung Sorge zu tragen. Bei Kindern nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Begleitperson aufzunehmen, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt insbesondere bei Kindern im Vorschulalter oder bei behinderten und seelisch gefährdeten Kindern. Soweit die Mitaufnahme nicht möglich ist, stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, wie auf andere Weise den Bedürfnissen des kranken Kindes nach besonderer Zuwendung und Betreuung Rechnung getragen werden kann.

(2) Das Krankenhaus unterstützt die schulische Betreuung von ihm versorgter Schulpflichtiger.

(3) Die Besuchszeitenregelung hat auf die Belange kranker Kinder besonders Rücksicht zu nehmen.