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§ 4 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben und Berufspflichten, Architektenliste

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgArchG – Architektenliste, Eintragungsvoraussetzungen (1)

(1) Die Architektenliste wird von der Architektenkammer geführt. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Mit dem Antrag hat die antragstellende Person die Eintragungsvoraussetzungen sowie die einzutragenden Daten nachzuweisen. Im Fall einer freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

(2) In die Architektenliste wird eingetragen, wer

  1. 1.
    befähigt ist, als Architektin oder Architekt die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung nach § 2 zu erfüllen und
  2. 2.
    im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seine Niederlassung der beruflichen Tätigkeit hat oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt.

(3) Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.

(4) In die Architektenliste sind einzutragen

  1. 1.
    die Berufsbezeichnung in der entsprechenden Fachrichtung,
  2. 2.
    die Tätigkeitsart nach § 1 Abs. 3,
  3. 3.
    der Familienname, der Geburtsname, der Vorname und das Geschlecht,
  4. 4.
    die akademischen Grade,
  5. 5.
    das Geburtsdatum,
  6. 6.
    die Mitgliedsnummer,
  7. 7.
    die Anschrift der Hauptwohnung,
  8. 8.
    die Anschriften des Hauptsitzes sowie der Niederlassungen der beruflichen Tätigkeit,
  9. 9.
    auf die Fachrichtung bezogene Tätigkeit als Sachverständiger oder Gutachter,
  10. 10.
    das Datum der Eintragung,
  11. 11.
    das Datum der Änderung einer Eintragung,
  12. 12.
    das Datum der Löschung einer Eintragung.

Die in die Architektenliste eingetragenen Personen haben jede Änderung der eingetragenen Daten unverzüglich der Architektenkammer mitzuteilen.

(5) Architektinnen und Architekten erhalten über die Eintragung in die Architektenliste eine Urkunde und einen Rundstempel, aus denen die Mitgliedsnummer hervorgeht. Die Urkunde und der Rundstempel sind bei der Löschung oder bei der Änderung der Eintragung unverzüglich zurückzugeben.

(6) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus

  1. 1.
    der laufenden Nummer in der Architektenliste,
  2. 2.
    dem Jahr der Eintragung,
  3. 3.
    der Tätigkeitsart mit der Zahl "1" für "freischaffend", der Zahl "2" für "gewerblich", der Zahl "3" für "angestellt" und der Zahl "4" für "im öffentlichen Dienst tätig" und
  4. 4.
    der Fachrichtung mit dem Buchstaben "A" für "Architektur", "I" für "Innenarchitektur", "L" für "Landschaftsarchitektur" und "S" für "Stadtplanung".

Lehrende an Hochschulen und teilweise als freischaffende Architektinnen und Architekten Tätige werden unter der Tätigkeitsart "freischaffend" eingetragen.

(7) Als Anwärter wird in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, wer einen entsprechenden berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nachweist, die zweijährige Berufspraxis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausübt und die Eintragung in die Architektenliste anstrebt.

(8) Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus einer Architektenliste nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt.

(9) Von antragstellenden Personen aus anderen Herkunftsstaaten kann die Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/25/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368) geändert worden ist, verlangt werden.

(10) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).